Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,87795
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14 (https://dejure.org/2018,87795)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.09.2018 - L 8 SO 168/14 (https://dejure.org/2018,87795)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. September 2018 - L 8 SO 168/14 (https://dejure.org/2018,87795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,87795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es sich um einen so genannten Altfall handeln könne, der dann nach § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 97 BSHG zu beurteilen sei (BSG, Urteile vom 30. Juni 2015 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 16 und 15. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16).

    Der Schutz der Leistungsorte wird allerdings nur in bestimmten Konstellationen, insbesondere nicht in den von § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII erfassten Fällen, realisiert (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 14).

    Bei den erbrachten Leistungen muss es sich nicht zwingend um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII handeln (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 12, 13).

    Insoweit ist es unerheblich, ob eine ambulante oder eine stationäre Betreuung stattgefunden hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung allgemein: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16 und vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob durchgehend entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind, solange ein einheitlicher Bedarfsfall vorliegt (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 16).

    Eine Sonderregelung über die Zuständigkeit bei Wohnformen des ambulant betreuten Wohnens enthielt das BSHG nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es unbeachtlich, dass die Leistungen nicht nahtlos am 1. Januar 2012 eingesetzt haben, sondern erst im Mai desselben Jahres (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - Rn. 17).

    Das Urteil des BSG - B 8 SO 7/10 R - sei nicht maßgeblich, denn vor dem Umzug des Hilfebedürftigen seien keine ambulanten Betreuungsleistungen erbracht worden.

    Der Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII besteht im Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 17).

    Dieser besteht bei den von der Regelung erfassten Betreuungsleistungen nicht in der gegenständlichen Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern in der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (BSG, Urteil vom 25. August 2011 B 8 SO 7/10 R juris Rn. 15).

    Eine Sonderregelung über die Zuständigkeit bei Wohnformen des ambulant betreuten Wohnens enthielt das BSHG nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass es sich um einen so genannten Altfall handeln könne, der dann nach § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 97 BSHG zu beurteilen sei (BSG, Urteile vom 30. Juni 2015 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 16 und 15. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16).

    Einer Beiladung des Hilfebedürftigen hat es nicht bedurft, denn die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits der Leistungsträger untereinander nicht berührt, weil es sich nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. zu § 14 SGB IX: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 10 m.w.N. und - B 8 SO 12/12 R - juris Rn. 9 sowie vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 9).

    Insoweit ist es unerheblich, ob eine ambulante oder eine stationäre Betreuung stattgefunden hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung allgemein: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16 und vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Die Unzuständigkeit des anspruchstellenden Leistungsträgers ist Voraussetzung sowohl für die nach allgemeinen Regeln bestehenden Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X als auch für die bei Teilhabeleistungen i.S. des § 4 SGB IX vorrangige (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 23) Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (hier und bei weiteren Vorschriften des SGB IX jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung).

    Leistungsidentität liegt vielmehr dann vor, wenn bei einem Kind behinderungsbedingt Entwicklungsstörungen sowohl in körperlicher als auch in geistiger Hinsicht bestehen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft führen, und dadurch als Betreuungsleistungen sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe zu erbringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - juris Rn. 27, 29).

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Eine erst im Laufe des Verfahrens mögliche Bezifferung des Erstattungsanspruchs zwingt jedoch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht dazu, eine Feststellungsklage jederzeit und ggf. immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl. BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 13 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rn. 12).

    Insoweit ist es unerheblich, ob eine ambulante oder eine stationäre Betreuung stattgefunden hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rn. 15, 16; zum einheitlichen Leistungsgeschehen bei wechselnder ambulanter und stationärer Betreuung allgemein: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 16 und vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 25).

  • VG Göttingen, 27.04.2006 - 2 A 433/04

    Arbeitsamt; Arbeitsbeschaffungsbemühung; Arbeitsvermittlung; Einzelfall;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    So wird durch einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers dessen Zuständigkeit begründet, wenn sich der Hilfeempfänger dort tatsächlich aufhält; die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Vorschrift des § 107 BSHG über die Kostenerstattung bei Umzug ändert an der Zuständigkeit nach § 97 BSHG nichts, diese setzt vielmehr eine rechtmäßige Hilfeleistung voraus (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27. April 2006 - 2 A 433/04 - juris Rn. 19 ff.).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Nicht maßgeblich ist das (Außen-) Verhältnis zum Leistungsberechtigten (vgl. zum Ausgleichsanspruch der Rehabilitationsträger untereinander im Rahmen des § 14 SGB IX: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - juris Rn. 12).
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Einer Beiladung des Hilfebedürftigen hat es nicht bedurft, denn die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits der Leistungsträger untereinander nicht berührt, weil es sich nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. zu § 14 SGB IX: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 10 m.w.N. und - B 8 SO 12/12 R - juris Rn. 9 sowie vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 9).
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Einer Beiladung des Hilfebedürftigen hat es nicht bedurft, denn die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen eines Erstattungsstreits der Leistungsträger untereinander nicht berührt, weil es sich nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. zu § 14 SGB IX: BSG, Urteile vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rn. 10 m.w.N. und - B 8 SO 12/12 R - juris Rn. 9 sowie vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rn. 9).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2018 - L 8 SO 168/14
    Eine erst im Laufe des Verfahrens mögliche Bezifferung des Erstattungsanspruchs zwingt jedoch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht dazu, eine Feststellungsklage jederzeit und ggf. immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl. BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rn. 13 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rn. 12).
  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 75/97 R

    Ermächtigter Krankenhausarzt - ambulante Leistungen außerhalb der Ermächtigung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 78/07

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem Umzug eines danach hilfebedürftig

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht